Was ist Stalking?
Strafgesetzbuch (StGB) § 238 Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.
Unter Stalking versteht man also ein immer wieder stattfindendes Verfolgen, Nachstellen, Belästigen, Verleumden oder Bedrohen einer Person in Form von psychischer oder physischer Gewalt. Verschiedene Formen von strafbaren Handlungen sind dabei im Spiel: Das kann von übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung und Bedrohung bis zu Sachbeschädigung und Körperverletzung reichen, betrifft aber auch Missbrauch von personenbezogenen Daten.
Was hat sich mit der Neufassung des § 238 von 2017 geändert?
Stalking ist seit 2017 ein Offizialdelikt, also keine Privatsache mehr. Während vor der Neufassung der Großteil der Geschädigten von den Staatsanwaltschaften auf den Privatklageweg mit großem Kostenrisiko verwiesen wurde, ist es jetzt Im Interesse des Staates, Stalking zu bekämpfen. Die Taten des Stalkers/der Stalkerin müssen nicht mehr dazu führen, dass das Opfer die Lebensgestaltung verändert (z. B. durch Umzug u. ä.), sie müssen lediglich die Veränderungen der Lebensführung hervorrufen können.
Was sollten Stalking-Opfer tun?
Wer sich von einem Stalker/einer Stalkerin bedroht fühlt, sollte mit der Bedrohungssituation nicht allein bleiben und über die richtigen Schritte Bescheid wissen.
Wenn Sie sich als Stalking-Opfer sehen...
Was geschieht nach einer Anzeige?
Die Polizei kann nach einer Anzeige eine sogenannte Gefährderansprache durchführen, in der dem Stalker/der Stalkerin die Folgen erläutert werden, die bei einer Fortsetzung der Nachstellung drohen können.
Ist diese Gefährderansprache erfolglos, kann (mit oder ohne Anwalt) beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden.
Wie ist der Ablauf beim Familiengericht?
Den Antrag auf einstweilige Anordnung stellt man mit Hilfe eines Formulars, das am vom Familiengericht erhält. (So sieht ein Muster-Fragebogen aus.) Dazu macht man mit dem zuständigen Rechtspfleger telefonisch einen Termin aus, füllt das Formular beim Amtsgericht aus und gibt den Antrag zu Protokoll. In einer eidesstattlichen Versicherung schildert man dem Rechtspfleger glaubhaft den Sachverhalt. In der Regel dauert es nur wenige Tage, bis die Polizei, der Antragsteller und der Antragsgegner, also der Stalker/die Stalkerin, eine Ausfertigung der einstweiligen Anordnung erhalten. Der Täter/die Täterin erhält die Anordnung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und kann der Anordnung widersprechen durch die Beantragung einer mündlichen Verhandlung.
In der Verhandlung können beide Parteien Stellung beziehen. Hat sich der Antragsgegner einen Anwalt genommen, ist es sinnvoll, ebenfalls mit Anwalt zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, um ein Gleichgewicht herzustellen. Der Familienrichter entscheidet am Ende der Verhandlung, ob die einstweilige Anordnung bestehen bleibt oder aufgehoben wird. Es kann auch vorkommen, dass die Entscheidung nicht sofort bekannt gegeben, sondern mit der Post zugesandt wird.
Was regelt eine einstweilige Anordnung?
Nach der einstweiligen Anordnung können dem Stalker /der Stalkerin gegenüber folgende Verbote ausgesprochen werden:
Verstößt der Täter/die Täterin gegen die einstweilige Anordnung, meldet man den Verstoß bei der Polizei und dem Familiengericht, das auf Antrag Zwangsmaßnahmen erlassen kann. Das kann ein Zwangsgeld oder auch eine Zwanghaft sein.
Die einstweilige Anordnung gilt in der Regel ein halbes Jahr, sie kann im Anschluss daran verlängert werden.
Der WEISSE RING hilft Stalking-Opfern
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