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Schwarzwald-Baar-Kreis
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Stalking

Was ist Stalking?

 Strafgesetzbuch (StGB) § 238 Nachstellung

 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.

Unter Stalking versteht man also ein immer wieder stattfindendes Verfolgen, Nachstellen, Belästigen, Verleumden oder Bedrohen einer Person in Form von psychischer oder physischer Gewalt. Verschiedene Formen von strafbaren Handlungen sind dabei im Spiel: Das kann von übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung und Bedrohung bis zu Sachbeschädigung und Körperverletzung reichen, betrifft aber auch Missbrauch von personenbezogenen Daten.
  

Was hat sich mit der Neufassung des § 238 von 2017 geändert?

Stalking ist seit 2017 ein Offizialdelikt, also keine Privatsache mehr. Während vor der Neufassung der Großteil der Geschädigten von den Staatsanwaltschaften auf den Privatklageweg mit großem Kostenrisiko verwiesen wurde, ist es jetzt Im Interesse des Staates, Stalking zu bekämpfen. Die Taten des Stalkers/der Stalkerin müssen nicht mehr dazu führen, dass das Opfer die Lebensgestaltung verändert (z. B. durch Umzug u. ä.), sie müssen lediglich die Veränderungen der Lebensführung hervorrufen können.
 

Was sollten Stalking-Opfer tun?

Wer sich von einem Stalker/einer Stalkerin bedroht fühlt, sollte mit der Bedrohungssituation nicht allein bleiben und über die richtigen Schritte Bescheid wissen.

Wenn Sie sich als Stalking-Opfer sehen...

  • ...informieren Sie Verwandte, Freunde, Bekannte oder - bei Stalking am Arbeitsplatz - Kollegen und Arbeitgeber über Ihre Situation.
  • ... gehen Sie zur Polizei und erstatten Sie gegebenenfalls Anzeige! Sie können sich dabei begleiten lassen von Verwandten, einem Rechtsbeistand oder auch einem Mitarbeiter des WEISSEN RINGS.
  • ... holen Sie sich Hilfe bei einer Anwältin/einem Anwalt. Der WEISSE RING kann Sie dabei mit einem Hilfescheck für eine anwaltliche Erstberatung unterstützen.
  • ... machen Sie dem Stalker/der Stalkerin (im Idealfall vor Zeugen) unmissverständlich klar, dass Sie keinen Kontakt, in welcher Form auch immer, wünschen!
  • ... erstellen Sie eine Dokumentation mit allen bedrohlichen Handlungen, bzw. führen Sie ein Tagebuch, sichern Sie Telefonate und Nachrichten (z. B. über WhatsApp, Instagram oder Facebook)! Für eine solche Dokumentation hat der WEISSE RING die NO Stalk App entwickelt. Mit Hilfe dieser App können Sie Beweise, z. B. Fotos, Videos, Textnachrichten oder Screenshots von SMS- oder WhatsApp-Verläufen, sammeln und sofort sichern. Die dokumentierten Vorfälle bleiben nicht auf dem Smartphone, sondern werden an ein sicheres Rechenzentrum übertragen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem NO STALK Flyer. Wichtig: Die gesammelten Beweise können nur über die Webseite www.nostalk.de mit dem persönlichen Code und einer PIN, die man von dem betreuenden Mitarbeiter des WEISSEN RINGS erhält, entschlüsselt und der Polizei oder den Justizbehörden weitergegeben werden. Bei Verlust des Codes sind die dokumentierten Stalking-Vorfälle verloren, den persönlichen Code sollte man deshalb sehr sicher verwahren. 
     

Was geschieht nach einer Anzeige?

Die Polizei kann nach einer Anzeige eine sogenannte Gefährderansprache durchführen, in der dem Stalker/der Stalkerin die Folgen erläutert werden, die bei einer Fortsetzung der Nachstellung drohen können.  

Ist diese Gefährderansprache erfolglos, kann (mit oder ohne Anwalt) beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden.  
 

Wie ist der Ablauf beim Familiengericht?

Den Antrag auf einstweilige Anordnung stellt man mit Hilfe eines Formulars, das am vom Familiengericht erhält. (So sieht ein Muster-Fragebogen aus.) Dazu macht man mit dem zuständigen Rechtspfleger telefonisch einen Termin aus, füllt das Formular beim Amtsgericht aus und gibt den Antrag zu Protokoll. In einer eidesstattlichen Versicherung schildert man dem Rechtspfleger glaubhaft den Sachverhalt. In der Regel dauert es nur wenige Tage, bis die Polizei, der Antragsteller und der Antragsgegner, also der Stalker/die Stalkerin, eine Ausfertigung der einstweiligen Anordnung erhalten. Der Täter/die Täterin erhält die Anordnung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und kann der Anordnung widersprechen durch die Beantragung einer mündlichen Verhandlung. 

In der Verhandlung können beide Parteien Stellung beziehen. Hat sich der Antragsgegner einen Anwalt genommen, ist es sinnvoll, ebenfalls mit Anwalt zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, um ein Gleichgewicht herzustellen. Der Familienrichter entscheidet am Ende der Verhandlung, ob die einstweilige Anordnung bestehen bleibt oder aufgehoben wird. Es kann auch vorkommen, dass die Entscheidung nicht sofort bekannt gegeben, sondern mit der Post zugesandt wird. 
 

Was regelt eine einstweilige Anordnung?

Nach der einstweiligen Anordnung können dem Stalker /der Stalkerin gegenüber folgende Verbote ausgesprochen werden:

  • Der Stalker/die Stalkerin darf sich dem Antragsteller/der Antragstellerin nicht nähern (z. B. in einem Umkreis von 50 Metern).
  • Er/sie darf die Wohnung des Antragstellers/der Antragstellerin nicht betreten.
  • Er/sie darf den Antragsteller/die Antragstellerin nicht bedrohen, belästigen, verletzen oder körperlich misshandeln.
  • Er/sie darf auch keine Verbindung zum Antragsteller/zur Antragstellerin per Post, Telefon oder Fernkommunikationsmittel (SMS, WhatsApp, Facebook, Instagram) aufnehmen. 

Verstößt der Täter/die Täterin gegen die einstweilige Anordnung, meldet man den Verstoß bei der Polizei und dem Familiengericht, das auf Antrag Zwangsmaßnahmen erlassen kann. Das kann ein Zwangsgeld oder auch eine Zwanghaft sein.

 Die einstweilige Anordnung gilt in der Regel ein halbes Jahr, sie kann im Anschluss daran verlängert werden.
 

Der WEISSE RING hilft Stalking-Opfern

Der WEISSE RING kann helfen durch...

  • ... menschlichen Beistand und persönliche Betreuung
  • ... Begleitung zu Terminen bei Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
  • ... Hilfestellung im Umgang mit Behörden
  • ... Vermittlung von Hilfen anderer Organisationen
  • ... Unterstützung bei materiellen Notlagen im Zusammenhang mit der Straftat, z. B. durch einen Beratungsscheck für eine anwaltliche Erstberatung oder für eine psychotraumatologische Erstberatung.