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Schwarzwald-Baar-Kreis
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Wichtige Hinweise zum Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Das Opferentschädigungsgesetz ist eines der wichtigsten Gesetze für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten, die durch die Tat körperliche oder seelische Verletzungen erlitten haben. Die Leistungen umfassen von der Kostenübernahme für Behandlungen über Therapien bis zu möglichen Rentenleistungen verschiedene Entschädigungsmöglichkeiten. Wir möchten Ihnen hier einen Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen und die möglichen Leistungen geben.

Was ist das OEG?

Wer Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs wird oder durch dessen rechtmäßige Abwehr verletzt wird und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem OEG. Opfer von Gewalttaten erleiden häufig nämlich nicht nur eine körperliche Beeinträchtigung. Im Zusammenhang damit müssen oft auch wirtschaftliche Einbußen in ganz erheblichem Umfang hingenommen werden. Auch Angehörige und Hinterbliebene haben nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Anspruchsberechtigt sind Opfer einer vorsätzliche Gewalttat, aber auch diejenigen Personen, deren Beschädigung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Straftat stehen.

Dazu hier vier Beispiele:

  1.  Eine Person wird angegriffen und eine weitere wird dadurch verletzt  (z. B. Schussverletzung, Querschläger).
  2.  Eine Person wird angegriffen und erhält Hilfe von einem Dritten (Nothelfer). Wird dieser Dritte bei Hilfeleistung durch den Angriff verletzt, erhält auch er Leistungen neben den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII.
  3.  Das Opfer wehrt eine Straftat ab und wird dabei verletzt.
  4. Das Opfer flüchtet vor einem Angreifer und wird dabei verletzt.
     

Was sind die Voraussetzungen für einen OEG-Anspruch?

Die Schädigung muss im Hoheitsgebiet eingetreten sein oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Flugzeug. Für Taten im Ausland, die nach dem 01.07.2009 begangen worden sind, besteht ein besonders geregelter Versorgungsanspruch. Wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird, dann werden Leistungen rückwirkend ab Schädigungstag gewährt. Bei späterer Antragstellung werden Leistungen ab Antragsmonat gewährt.
 

Wer kann das OEG in Anspruch nehmen?

Volle Leistungen erhalten:

  • Bundesbürger
  • Bürger von EU-Staaten
  • Ausländische Staatsangehörige, in deren Heimatland deutschen Staatsangehörigen eine vergleichbare Entschädigung gewährt wird
  • Bürger anderer Staaten, die sich rechtmäßig nicht nur vorübergehend für längstens 6 Monate im Bundesgebiet aufhalten 

Eingeschränkte Ansprüche gelten für:

  • Ausländische Staatsbürger, die sich weniger als drei Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
  • Ausländische Touristen
     

Welche Hilfen sind möglich?

Die Leistungen nach dem OEG sind sehr vielfältig und werden in jedem Einzelfall durch die Versorgungsämter genau geprüft. Je nach Gesundheitsschädigung können die Leistungen sehr unterschiedlich sein.

Folgende Unterstützungen sieht das OEG vor:

  1.  Heilbehandlung, darunter:

  • Ambulante, ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Versorgung mit Verband- und Heilmitteln
  • sowie mit Zahnersatz, Krankenhausbehandlung und
  • Versorgung mit Hilfsmitteln

  2.  Versorgungskrankengeld bei schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit

  3.  Krankenbehandlung, z. B. für

  • tatbedingt Schwerbeschädigte für Nicht-Tatfolgen
  • Familienangehörige tatbedingt Schwerbeschädigter

  4.  Beihilfen (Leistungen der Hauptfürsorgestelle)

  5.  Hilfen zur beruflichen Rehabilitation

  6.  Grundrente

  7.  Schwerstbeschädigtenzulage

  8.  Pflegezulage

  9.  Berufsschadenausgleich

10.  Ausgleichsrente

11.  Witwen- und Waisenversorgung (Grund- und Ausgleichsrente)

12.  Elternversorgung

13.  Bestattungsgeld

Diese aufgeführten Hilfen sind lediglich auszugsweise und stichpunktartig aufgeführt.

 

Das sollten Sie beachten

Steht der vorsätzliche, rechtwidrige, tätliche Angriff auf den Verletzten im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung, sind die Berufsgenossenschaften zuständig. Parallel dazu sollte sicherheitshalber jedoch gleichzeitig ein Antrag nach dem OEG gestellt werden, da das OEG z. T. weiter geht.

Ist der Verletzte im Rahmen der Nothilfe geschädigt worden, d. h. hat er geholfen, einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff auf einen Dritten abzuwehren, ist die Unfallkasse des Landes zuständig. Sicherheitshalber sollte jedoch parallel dazu auch in diesem Fall ein Antrag nach dem OEG gestellt werden.

 

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Für Opfer mit Wohnsitz im Schwarzwald-Baar-Kreis und sieben weitere Kreise ist die Gemeinsame Dienststelle Soziales Entschädigungsrecht (SER) beim Landratsamt Rottweil zuständig: https://www.landkreis-rottweil.de/de/Landratsamt/aemter-Organigramm/Gemeinsame-Dienststelle-SER/Formulare-Antraege

Unter Formulare & Anträge kann man das erforderliche Formular herunterladen: SER-Antrag Beschädigteversorgung Opferentschädigungsgesetz